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§ 6 AZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AZVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 AZVO – Arbeitstage, arbeitsfreie Zeiten

(1) Arbeitstage sind Werktage. Der Sonnabend ist grundsätzlich dienstfrei. Satz 2 gilt nicht für den Bereich der öffentlichen Schulen sowie nicht für Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit nicht auf die Tage Montag bis Freitag verteilt ist.

(2) An den Tagen vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr wird dem Beamten, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen, Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung gewährt. Kann die Dienstbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht erteilt werden, ist an einem anderen Tag entsprechender Freizeitausgleich zu gewähren.

(3) Die Landesregierung kann bei besonderen Anlässen anordnen, dass an einzelnen Arbeitstagen der Dienst für die Landesbeamten ganz oder teilweise entfällt. Grundsätzlich kann angeordnet werden, dass die ausfallende Arbeitszeit innerhalb einer bestimmten Frist vor- oder nachzuarbeiten ist; die tägliche Arbeitszeit darf jedoch grundsätzlich nicht mehr als zehn Stunden betragen. Für Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 ist für Kommunal- und Körperschaftsbeamte die oberste Dienstbehörde zuständig.