§ 5a AZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 5a AZVO – Rufbereitschaft
Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Soweit der Beamte durch Rufbereitschaft mehr als zehn Stunden im Monat in Anspruch genommen wird, soll innerhalb von drei Monaten ein Achtel der über zehn Stunden hinausgehenden Zeit durch Freizeit ausgeglichen werden.