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§ 4 AZV Bbg
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV Bbg)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV Bbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AZV Bbg
Referenz: 210-30

§ 4 AZV Bbg – Dienstfreie Tage (1)

(1) Die Landesregierung kann anordnen, dass aus besonderem Anlass der Dienst an einzelnen Arbeitstagen ganz oder teilweise entfällt. Bei örtlich bedingten besonderen Anlässen kann Dienstbefreiung von der obersten Dienstbehörde und, wenn der Anlass nur eine einzelne Dienststelle berührt, vom Leiter der Dienststelle angeordnet werden.

(2) Am 24. und 31. Dezember entfällt der Dienst, sofern die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Kann die Dienstbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erteilt werden, ist an einem anderen Tag Freizeitausgleich im Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu gewähren.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 10. Oktober 2009 durch Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614).