Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV Bbg)
§ 11 AZV Bbg – Rufbereitschaft (1)
Muss der Beamte auf Anordnung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mehr als zehn Stunden im Monat jederzeit an einem Ort seiner Wahl erreichbar sein, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft), so ist diese Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Dienstbefreiung zu anderer Zeit auszugleichen. Sofern keine zusätzlichen Erschwernisse hinzutreten, wird, wenn dem Beamten zur Erreichbarkeit ein mobiles Empfangsgerät zur Verfügung gestellt wird, oder wenn er selbst die Erreichbarkeit über ein mobiles Empfangsgerät gewährleistet, die Zeit der Rufbereitschaft zu einem Zwölftel ausgeglichen. Bei der Berechnung der Rufbereitschaft werden Zeiten von 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet. Zeiten von weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.
Außer Kraft am 10. Oktober 2009 durch Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614).