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§ 9 AzUVO
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Arbeitszeit → 2. Unterabschnitt – Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte des Landes

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AzUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 AzUVO – Gleitende Arbeitszeit

(1) Die Dienststellen und Betriebe können zulassen, dass die Beamtinnen und Beamten Dienstbeginn und Dienstende nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 selbst bestimmen (gleitende Arbeitszeit), wenn

  1. 1.
    die Arbeitszeit einschließlich der Pausen durch Zeiterfassungsgeräte erfasst wird,
  2. 2.
    die Personalvertretung der Einführung von Zeiterfassungsgeräten verbindlich zugestimmt hat und ihre Installation konkret vorgesehen ist, jedoch insbesondere wegen fehlender Finanzierungsmittel noch nicht erfolgen konnte, oder
  3. 3.
    die oberste Dienstbehörde ausnahmsweise zugelassen hat, dass in einer Dienststelle oder einem Betrieb oder einem Teil davon auf die Zeiterfassung durch Zeiterfassungsgeräte verzichtet werden kann, weil ihre Anschaffung wegen der Größe der Dienststelle oder des Betriebs oder des Teils davon unwirtschaftlich ist oder wegen der spezifischen Aufgabenstellung nicht vertretbar erscheint.

(2) Die Dienststellen und Betriebe können einzelne Beamtinnen und Beamte oder Gruppen von Beamtinnen und Beamten allgemein oder im Einzelfall vorübergehend oder auf Dauer von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit ausnehmen, soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.

(3) Mehr- oder Minderarbeitszeiten sollen innerhalb eines Jahres (Abrechnungszeitraum) ausgeglichen werden. Abrechnungszeitraum ist in der Regel das Kalenderjahr. Innerhalb des Abrechnungszeitraums sind Minderarbeitszeiten bis zur Höhe der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 4) zulässig. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen Mehr- oder Minderarbeitszeiten bis zur Höhe der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 4) übertragen werden.

(4) Zum Arbeitszeitausgleich kann zugelassen werden, dass an bis zu 24 Arbeitstagen im Abrechnungszeitraum kein Dienst geleistet wird, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Davon sind im Kalendermonat höchstens fünf Tage Arbeitszeitausgleich, die auch zusammengefasst werden können, zulässig. Die Dienststelle oder der Betrieb kann bei erheblich schwankender Arbeitsbelastung eine Zusammenfassung des Arbeitszeitausgleichs bis zu insgesamt zehn Tagen im Abrechnungszeitraum zulassen, ohne dass sich dadurch die zulässigen Ausgleichsmöglichkeiten nach Satz 1 und 2 erhöhen. Zur Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen Angehörigen kann Arbeitszeitausgleich bis zu fünf Tagen zusammengefasst und ohne Anrechnung auf die zulässigen Ausgleichsmöglichkeiten nach Satz 1 und 2 genommen werden; auf Verlangen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.