§ 6 AZRG-DV
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Datenübermittlung an die Registerbehörde
§ 6 AZRG-DV – Dokumente
1Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich
- 1.
die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind,
- 2.
die übermittelnden Stellen und
- 3.
die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind.
2Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln.
Zu § 6: Neugefasst durch G vom 9. 7. 2021 (BGBl I S. 2467).