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§ 6 AZRG-DV
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Datenübermittlung an die Registerbehörde

Titel: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AZRG-DV
Gliederungs-Nr.: 26-8-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 AZRG-DV – Dokumente

1Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich

  1. 1.

    die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind,

  2. 2.

    die übermittelnden Stellen und

  3. 3.

    die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind.

2Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln.

Zu § 6: Neugefasst durch G vom 9. 7. 2021 (BGBl I S. 2467).