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§ 4 AufnG
Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: AufnG
Gliederungs-Nr.: 27100
Normtyp: Gesetz

§ 4 AufnG – Kosten

(1) 1Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Abgeltung aller Kosten, die ihnen

  1. 1.

    durch die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und

  2. 2.

entstehen, eine jährliche Pauschale (1). 2Die Höhe der Pauschale beträgt ab dem Jahr 2017 10 000 Euro je Person, soweit sich nicht aus Absatz 2 ein höherer Betrag ergibt. 3Die Höhe der Zahlungen nach den Sätzen 1 und 2 errechnet sich aus der Vervielfältigung der Pauschale mit der Zahl der berücksichtigungsfähigen Personen. 4Im ersten Quartal des Jahres werden Abschlagszahlungen in Höhe von mindestens 50 vom Hundert der Zahlungsverpflichtungen des vergangenen Jahres nach den Sätzen 1 bis 3 geleistet. 5Die Abschlussabrechnungen und -zahlungen erfolgen spätestens im vierten Quartal des Jahres.

(2) 1Übersteigt der Mittelwert der je Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger festgestellten Nettoausgaben aller kommunalen Kostenträger des vergangenen Jahres zuzüglich eines pauschalierten Kostenanteils (Sätze 6 bis 8) in einem Zahlungsjahr den Betrag von 10 000 Euro, so wird abweichend von Absatz 1 Satz 2 in dem Zahlungsjahr dieser Betrag als Pauschale je Person gezahlt. 2Der Mittelwert nach Satz 1 ergibt sich aus den in der Asylbewerberleistungsstatistik am 31. Dezember des vergangenen Jahres festgestellten Nettoausgaben aller kommunalen Kostenträger geteilt durch den Mittelwert der Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger aller kommunalen Kostenträger des vergangenen Jahres. 3Der Mittelwert der Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach Satz 2 wird aus der am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres und am 31. Dezember des vergangenen Jahres in der Asylbewerberleistungsstatistik für alle kommunalen Kostenträger eingetragenen Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie der Anzahl der Personen aller kommunalen Kostenträger, die am 31. März, 30. Juni und 30. September des vergangenen Jahres laufend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben, gebildet. 4Die Nettoausgaben aller kommunalen Kostenträger nach Satz 2 vermindern sich um die Ausgaben, die das Land aufgrund einer Vereinbarung nach Absatz 4 gegenüber einem kommunalen Kostenträger im Einzelfall gesondert abrechnet und erstattet; Ausgaben in diesem Sinne sind die Ausgaben des kommunalen Kostenträgers für von ihm erbrachte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die von ihm zur Asylbewerberleistungsstatistik zu melden sind und gemeldet wurden. 5Bei der Bildung des Mittelwertes nach Satz 3 bleiben die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger unberücksichtigt, für die das Land aufgrund einer Vereinbarung nach Absatz 4 gegenüber einem kommunalen Kostenträger alle Ausgaben im Einzelfall gesondert abrechnet und erstattet; Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 6Der pauschalierte Kostenanteil nach Satz 1 beträgt 1 500 Euro. 7Er ändert sich entsprechend den durchschnittlichen tariflichen Anpassungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in den Entgeltgruppen S 3 bis S 18 nach der Anlage C und dem Anhang C des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung; Änderungen vor dem 1. Januar 2017 bleiben unberücksichtigt. 8Für die Zahlung der jährlichen Pauschale nach Absatz 1 Satz 1 ist der pauschalierte Kostenanteil maßgeblich, der sich am 1. August des Vorjahres ergibt. 9Die sich aus den Sätzen 1 bis 8 ergebende Pauschale ist bei einem Bruchteil von 0,50 Euro oder mehr auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden und bei einem Bruchteil von weniger als 0,50 Euro auf einen vollen Eurobetrag abzurunden.

(3) 1Die Zahl der berücksichtungsfähigen (2) Personen nach Absatz 1 Satz 3 ergibt sich aus dem Mittelwert der am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres und am 31. Dezember des vergangenen Jahres in der Asylbewerberleistungsstatistik für den jeweiligen Kostenträger eingetragenen Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie der Anzahl der Personen des jeweiligen Kostenträgers, die am 31. März, 30. Juni und 30. September des vergangenen Jahres laufend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben. 2Hinzugezählt wird der Mittelwert der Anzahl der Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 an den Stichtagen nach Satz 1, die im vergangenen Jahr laufend

  1. 1.

    Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27a, 30 bis 33, 35 und 36 SGB XII oder

  2. 2.

    Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs

von dem örtlichen Träger der Sozialhilfe aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs erhalten haben und deren Einreise in die Bundesrepublik Deutschland an den Stichtagen nach Satz 1 nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. 3Abweichend wird bei der Berechnung nach Satz 2 die Anzahl der Personen berücksichtigt, deren Einreise zu diesen Stichtagen nicht länger als vier Jahre zurückliegt, wenn im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Kostenträgers der Anteil der nach Satz 2 berücksichtigungsfähigen Personen mehr als 20 vom Hundert der Gesamtzahl der nach den Sätzen 1 und 2 berücksichtigungsfähigen Personen beträgt. 4Die für die Berechnung nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Sätze 1 bis 3 erforderlichen Daten, die nicht in der Asylbewerberleistungsstatistik festgestellt werden, sind von den jeweiligen Kostenträgern zu ermitteln und dem zuständigen Fachministerium oder der von ihm bestimmten Stelle zu übermitteln. 5Liegen zu meldende Daten nach Satz 4 dem zuständigen Fachministerium oder der von ihm bestimmten Stelle nicht bis zum Meldeschluss für die kommunalen Kostenträger zur Asylbewerberleistungsstatistik des vergangenen Jahres vor, so sind abweichend von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Sätze 1 bis 3 für die Berechnungen die Stichtage am 31. März, 30. Juni und 30. September des vergangenen Jahres nicht zu berücksichtigen. 6Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Meldungen nach den Sätzen 4 und 5 ist ausgeschlossen.

(4) In besonders gelagerten Einzelfällen kann das Land mit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung treffen.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 werden für ausländische Flüchtlinge, die in Einrichtungen untergebracht sind, die das Land auf seine Kosten betreibt oder betreiben lässt, nur insoweit Zahlungen geleistet, als die kommunalen Körperschaften zusätzliche Leistungen erbracht haben.

(1) Red. Anm.:

Zur Anpassung der Kostenabgeltungspauschale nach dem Aufnahmegesetz siehe Verordnung vom 22. Januar 2015 (Nds. GVBl. S. 12)

(2) Red. Anm.:

müsste lauten: berücksichtigungsfähigen