Gesetze

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§ 10 AtDeckV
Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung - AtDeckV)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Deckungssummen

Titel: Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung - AtDeckV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AtDeckV
Gliederungs-Nr.: 751-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 AtDeckV – Schiffsreaktoren

Die Regeldeckungssumme für Reaktoren, die zum Antrieb von Schiffen dienen (Schiffsreaktoren), beträgt je Megawatt Höchstleistung 500 000 Euro, höchstens jedoch 200 Millionen Euro. § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.