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§ 9 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Aufgaben der Resozialisierungsarbeit

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

§ 9 AROG – Aufgaben der Bewährungshilfe

(1) Bewährungshilfe ist nach Maßgabe der §§ 56 ff. des Strafgesetzbuchs, § 24 des Jugendgerichtsgesetzes zu leisten.

(2) Die Bewährungshilfe wirkt nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2, des § 8 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes am Diagnoseverfahren sowie an der Vollzugs- und Eingliederungsplanung mit.