§ 9 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt 2 – Aufgaben der Resozialisierungsarbeit
§ 9 AROG – Aufgaben der Bewährungshilfe
(1) Bewährungshilfe ist nach Maßgabe der §§ 56 ff. des Strafgesetzbuchs, § 24 des Jugendgerichtsgesetzes zu leisten.
(2) Die Bewährungshilfe wirkt nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2, des § 8 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes am Diagnoseverfahren sowie an der Vollzugs- und Eingliederungsplanung mit.