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§ 5 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Aufgaben der Resozialisierungsarbeit

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

§ 5 AROG – Aufgaben der ambulanten sozialen Dienste der Justiz auf dem Gebiet der Resozialisierungsarbeit

(1) Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes nehmen die Aufgaben

  1. 1.

    der Gerichtshilfe,

  2. 2.

    der Bewährungshilfe,

  3. 3.

    der Führungsaufsicht, der Aufsichtsstelle (§ 68a des Strafgesetzbuchs) und deren Leitung,

  4. 4.

    des Täter-Opfer-Ausgleichs,

  5. 5.

    der Haftentscheidungshilfe,

  6. 6.

    der Hilfe zur Vorbereitung der Entlassung und zur nachgehenden Betreuung nach der Entlassung bei Freiheitsentzug,

  7. 7.

    sowie etwaige weitere auf Grund von § 34 übertragene Aufgaben wahr.

(2) Die zur Ausgestaltung und Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium der Justiz.