§ 5 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt 2 – Aufgaben der Resozialisierungsarbeit
§ 5 AROG – Aufgaben der ambulanten sozialen Dienste der Justiz auf dem Gebiet der Resozialisierungsarbeit
(1) Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes nehmen die Aufgaben
- 1.
der Gerichtshilfe,
- 2.
der Bewährungshilfe,
- 3.
der Führungsaufsicht, der Aufsichtsstelle (§ 68a des Strafgesetzbuchs) und deren Leitung,
- 4.
des Täter-Opfer-Ausgleichs,
- 5.
der Haftentscheidungshilfe,
- 6.
der Hilfe zur Vorbereitung der Entlassung und zur nachgehenden Betreuung nach der Entlassung bei Freiheitsentzug,
- 7.
sowie etwaige weitere auf Grund von § 34 übertragene Aufgaben wahr.
(2) Die zur Ausgestaltung und Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium der Justiz.