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§ 32 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 7 – Datenschutz

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

§ 32 AROG – Schutzvorkehrungen

(1) Personenbezogene Daten in Akten und Dateien sind gegen unbefugten Zugang, unbefugte Offenlegung und unbefugten Gebrauch sowie vor Vernichtung, Verlust und Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zu schützen. Für Art und Umfang der hierzu erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gelten §§ 32a bis 32c.

(2) Soweit nichts anderes geregelt ist, dürfen sich die Bediensteten von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, wenn dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.