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§ 3 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

§ 3 AROG – Grundsätze der Vernetzung und der Koordination

(1) Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung streben die ambulanten sozialen Dienste der Justiz eine engmaschige Vernetzung der probandenbezogenen Fallbearbeitung mit der Fallbearbeitung durch die sozialen Dienste der Justizvollzugsanstalten und der Forensisch-psychiatrischen Ambulanz der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie sowie der freien Träger der Straffälligenarbeit und Opferhilfe an.

(2) Den ambulanten sozialen Diensten der Justiz des Saarlandes kommt im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Falle des Zusammenwirkens mehrerer Behörden oder sonstiger hilfeleistender Organisationen einzelfallbezogen die Aufgabe der Koordination zum Zwecke der Verknüpfung der Hilfeleistungen zu.