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§ 25 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 6 – Kriminologische Forschung

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

§ 25 AROG – Kriminologische Forschung, Evaluation

(1) Die Aufgabenerfüllung durch das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe und deren Wirkung auf die Erreichung der in § 2 Absatz 1 Satz 1 benannten Ziele soll durch den kriminologischen Dienst, durch eine Hochschule, Fachhochschule oder durch eine andere Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden. Hierbei wird eine Zusammenarbeit mit Opferschutzverbänden angestrebt.

(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten von Probandinnen und Probanden zu Forschungs- und Evaluationszwecken gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend. Die gemäß § 32 gesperrten gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen für die Durchführung von Vorhaben nach Absatz 1 innerhalb der Frist des § 32 Absatz 1 übermittelt oder genutzt werden. Personenbezogene Daten in Akten dürfen für Vorhaben nach Absatz 1 innerhalb der Frist des § 32 Absatz 5 übermittelt oder genutzt werden.