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§ 24 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 5 – Aufsicht

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

§ 24 AROG – Aufsicht über das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe

Die Dienst- und Fachaufsicht über die Einrichtung obliegt dem Ministerium der Justiz. Die Weisungsbefugnis des Gerichtes nach § 56d Absatz 4 Satz 2 und § 68a Absatz 5 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.