§ 24 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt 5 – Aufsicht
§ 24 AROG – Aufsicht über das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe
Die Dienst- und Fachaufsicht über die Einrichtung obliegt dem Ministerium der Justiz. Die Weisungsbefugnis des Gerichtes nach § 56d Absatz 4 Satz 2 und § 68a Absatz 5 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.