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§ 23 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 4 – Organisation

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

§ 23 AROG – Weitere Leistungserbringer

(1) An der Verwirklichung der in § 2 Absatz 1 Satz 1 benannten Ziele wirken weitere staatliche und kommunale Leistungserbringer im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten sowie private gemeinnützige Einrichtungen gemäß ihrer satzungsgemäßen Vorgaben oder sonstiger Zweckbestimmungen mit.

(2) Unter Berücksichtigung von § 3 weisen die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes ihre Klientinnen und Klienten auf diesbezügliche Hilfsangebote hin und unterstützen sie beim Zugang zu diesen Hilfen.