§ 23 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt 4 – Organisation
§ 23 AROG – Weitere Leistungserbringer
(1) An der Verwirklichung der in § 2 Absatz 1 Satz 1 benannten Ziele wirken weitere staatliche und kommunale Leistungserbringer im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten sowie private gemeinnützige Einrichtungen gemäß ihrer satzungsgemäßen Vorgaben oder sonstiger Zweckbestimmungen mit.
(2) Unter Berücksichtigung von § 3 weisen die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes ihre Klientinnen und Klienten auf diesbezügliche Hilfsangebote hin und unterstützen sie beim Zugang zu diesen Hilfen.