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§ 17 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 4 – Organisation

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

§ 17 AROG – Qualifikation

Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 und § 14 betrauten hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen einen Studiengang im Fachbereich Soziale Arbeit an einer Hochschule, Fachhochschule oder vergleichbaren Einrichtung abgeschlossen haben und über die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge verfügen. Sie sollen bei Erfüllung der laufbahnmäßigen Voraussetzungen in das Beamtenverhältnis berufen werden.