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§ 14 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 3 – Aufgaben der justiziellen Opferhilfe

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

§ 14 AROG – Aufgaben der ambulanten sozialen Dienste der Justiz auf dem Gebiet der justiziellen Opferhilfe

(1) Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes nehmen auf dem Gebiet der justiziellen Opferhilfe die Aufgaben der

  1. 1.

    Betreuung und Begleitung von Zeuginnen und Zeugen

  2. 2.

    sowie etwaige weitere auf Grund von § 34 übertragene Aufgaben wahr.

(2) Die zur Ausgestaltung und Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium der Justiz.

(3) Der Täter-Opfer-Ausgleich (§ 5 Absatz 1 Nummer 4, § 11) ist auch eine Aufgabe auf dem Gebiet der justiziellen Opferhilfe.