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§ 11 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Aufgaben der Resozialisierungsarbeit

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

§ 11 AROG – Aufgaben des Täter-Opfer-Ausgleichs

(1) Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes nehmen die Aufgabe einer öffentlichen beauftragten Stelle gemäß § 155b Absatz 1 der Strafprozessordnung wahr und führen den Täter-Opfer-Ausgleich nach Maßgabe der § 46a des Strafgesetzbuchs, § 155a, b der Strafprozessordnung sowie im Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes nach Maßgabe der §§ 10, 15, 23, 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes durch.

(2) Für den Täter-Opfer-Ausgleich und dessen Durchführung können das Ministerium der Justiz und das Ministerium für Inneres und Sport gemeinsame Verwaltungsvorschriften erlassen. Für den Täter-Opfer-Ausgleich und seine Durchführung im Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes können das Ministerium der Justiz, das Ministerium für Inneres und Sport sowie das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie gemeinsame Verwaltungsvorschriften erlassen.