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§ 3 ArchIngKG
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnung, Eintragung und Löschung

Titel: Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ArchIngKG
Gliederungs-Nr.: 2130-7
Normtyp: Gesetz

§ 3 ArchIngKG – Berufspflichten

(1) Die in die Listen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 eingetragenen Personen haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem Vertrauen gerecht zu werden, das ihnen entgegengebracht wird. Sie sind unter Berücksichtigung ihrer Beschäftigungsart insbesondere verpflichtet,

  1. 1.
    die für ihre Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften zu beachten,
  2. 2.
    sich beruflich fortzubilden,
  3. 3.
    Leistungen nach den geltenden Honorarordnungen abzurechnen,
  4. 4.
    ihre Unabhängigkeit gegenüber jedermann zu wahren, insbesondere keine Provisionen, Geschenke oder andere geldwerte Vorteile anzunehmen,
  5. 5.
    sich kollegial zu verhalten, nur im Rahmen ihrer Berufsaufgaben tätig zu werden, das geistige Eigentum anderer zu achten und Pläne oder Bauvorlagen nur zu unterzeichnen, wenn sie von ihnen oder unter ihrer Verantwortung gefertigt worden sind,
  6. 6.
    bei fehlender Sachkunde oder Erfahrung auf einzelnen Gebieten Sachverständige heranzuziehen,
  7. 7.
    Werbung zu unterlassen, die nach Form und Inhalt mehr darstellt als eine sachliche Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit,
  8. 8.
    sich nur an Wettbewerben zu beteiligen, die den Übereinstimmungsvermerk (§ 19 Nr. 7) erhalten haben,
  9. 9.
    bei beruflichen Streitigkeiten untereinander vor Anrufung der Gerichte eine gütliche Einigung vor dem Schlichtungsausschuss zu versuchen,
  10. 10.
    eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen,
  11. 11.
    die sozialen Belange ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu berücksichtigen,
  12. 12.
    die Namen aller freischaffend Tätigen in der Bürobezeichnung, im Namen oder in der Firma der Gesellschaft anzugeben und
  13. 13.
    als Mitglied von Organen und Ausschüssen Verschwiegenheit in vertraulichen Angelegenheiten zu wahren.

(2) Für auswärtige Architektinnen oder Architekten der jeweiligen Fachrichtung, Stadtplanerinnen oder Stadtplaner und Ingenieurinnen oder Ingenieure gilt bei einer Tätigkeit in Schleswig-Holstein das im Bundesland der Eintragung maßgebende Berufsrecht. Fehlt es in dem Bundes- oder sonstigen Herkunftsland an vergleichbaren berufsrechtlichen Bestimmungen, gelten für sie die Berufspflichten des Absatzes 1.