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§ 12 ArchIngKG
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnung, Eintragung und Löschung

Titel: Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ArchIngKG
Gliederungs-Nr.: 2130-7
Normtyp: Gesetz

§ 12 ArchIngKG – Versagung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Listen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 oder in das Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 ist zu versagen,

  1. 1.

    solange nach § 70 des Strafgesetzbuches oder § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Ausübung eines Berufs oder Gewerbes untersagt ist, das Tätigkeiten nach den §§ 1 oder 2 zum Gegenstand hat,

  2. 2.

    bei Verurteilung zu einer Strafe, wenn sich aus dem Sachverhalt ergibt, dass es an der Eignung zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach den §§ 1 oder 2 fehlt,

  3. 3.

    solange zur Besorgung der Vermögensangelegenheiten eine Betreuerin oder, ein Betreuer bestellt ist,

  4. 4.

    die Einleitung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder

  5. 5.

    wenn sonstige Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(1a) Die Eintragung in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 ist zu versagen, wenn in der Person einer oder eines der Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer oder einer oder eines oder mehrerer Partnerinnen oder Partner oder Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, der oder die einzeln oder gemeinsam einen maßgeblichen Einfluss auf die Partnerschaftsgesellschaft oder Gesellschaft ausübt oder ausüben, ein Versagungsgrund nach Absatz 1 vorliegt.

(2) Die Eintragung kann versagt werden, wenn

  1. 1.

    innerhalb der letzten drei Jahre vordem Antrag auf Eintragung eine Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung abgegeben worden ist,

  2. 2.

    das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder

  3. 3.

    die Antragstellerin oder der Antragsteller die Berufspflichten gröblich oder wiederholt verletzt hat.

(3) Die Eintragung in die Listen kann Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Das gilt nicht für Personen, die über einen deutschen Ausbildungsabschluss verfügen und für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellte Personen.