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§ 37 ArchlngG M-V
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Architektenkammer und Ingenieurkammer

Titel: Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchIngG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-12
Normtyp: Gesetz

§ 37 ArchlngG M-V – Rechtsverordnungen

Das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen

  1. 1.

    über die von der Kammer zur zweckentsprechenden Durchführung dieses Gesetzes oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft wahrzunehmenden weiteren Aufgaben sowie

  2. 2.

    zur Umsetzung von Richtlinien, Verordnungen und bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung von Berufsqualifikationen und zur Umsetzung von Richtlinien auf dem Gebiet der Dienstleistungen im Binnenmarkt, soweit sie die bestehenden gesetzlichen Vorschriften ergänzen und diese in ihrer zweckentsprechenden Durchführung sichern,

  3. 3.

    über den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG,

  4. 4.

    ergänzend zu den Bestimmungen der Durchführungsrechtsakte zur Umsetzung des Aıtikels 56a der Richtlinie 2013/55/EU,

  5. 5.

    zum gemeinsamen Ausbildungsrahmen sowie zu gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach den Artikeln 49a, 49b der Richtlinie 2005/36/EG.