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§ 27 ArchlngG M-V
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Architektenkammer und Ingenieurkammer

Titel: Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchIngG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-12
Normtyp: Gesetz

§ 27 ArchlngG M-V – Eintragungsausschuss

(1) Die Kammer bildet einen Eintragungsausschuss. Dieser trifft die Entscheidungen, die sich auf die nach diesem Gesetz durch die Kammer zu führenden Listen und Verzeichnisse beziehen. Bei Löschungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 sowie nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 6 ist eine Entscheidung des Eintragungsausschusses entbehrlich. Bei Löschungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 entscheidet die den Vorsitz des Eintragungsausschusses führende Person oder die sie vertretende Person alleine, wenn der Kammer eine Mitteilung nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vorliegt.

(2) Die Entscheidung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen der §§ 4 Absatz 3 und 8 Absatz 2 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Die Verfahrensfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei einer einheitlichen Stelle oder unmittelbar bei der Kammer eingereicht wird. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.

(3) Der Eintragungsausschuss besteht aus der den Vorsitz führenden Person und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Für die Vorsitzende Person ist mindestens eine sie vertretende Person zu bestellen. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der Vorsitzenden Person und vier Beisitzenden, wobei mindestens zwei beisitzende Personen der Fachrichtung des Betroffenen angehören sollen; eine von ihnen soll die gleiche Ausbildung wie der Betroffene abgeschlossen haben. Die Vorsitzende Person bestimmt die Beisitzenden, die im Einzelfall tätig werden.

(4) Die Vorsitzende Person und die sie Vertretenden müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Beisitzenden müssen stimmberechtigte Kammermitglieder sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Kammer noch dem Schlichtungsausschuss angehören, sie dürfen nicht Dienstkräfte der Kammer oder dienstlich mit der Aufsicht über die Kammer nach § 36 befasste Personen sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Entschädigung auf der Grundlage einer Kostensatzung.

(5) Die Vorsitzende Person, die sie vertretenden Personen und die Beisitzenden werden auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder des Eintragungsausschusses endet mit Ablauf der Wahlperiode des Eintragungsausschusses.

(6) Der Eintragungsausschuss ist bei seiner Entscheidung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

(7) Die Sitzungen des Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Vorsitzende Person stellt die Entscheidung mit Begründung innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu; in den Fällen des § 4 Absatz 3 und 4 kann die Frist um einen Monat verlängert werden.

(8) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die Kammer durch die den Vorsitz des Eintragungsausschusses führende Person vertreten. Vor Erhebung einer Klage gegen Entscheidungen des Eintragungsausschusses findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.