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§ 20 ArchlngG M-V
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Architektenkammer und Ingenieurkammer

Titel: Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchIngG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-12
Normtyp: Gesetz

§ 20 ArchlngG M-V – Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung beschließt über

  1. 1.

    die Satzungen (§ 22),

  2. 2.

    die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes (§ 21),

  3. 3.

    das Ergebnis der Prüfung der Haushaltsrechnung, die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und die Wahl der Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer,

  4. 4.

    den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

  5. 5.

    die Aufnahme von Darlehen,

  6. 6.

    die Beteiligung an Unternehmen und den Erwerb der Mitgliedschaft in Vereinen und Verbänden,

  7. 7.

    die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses (§ 27), des Schlichtungsausschusses (§ 28) und des Ehrenausschusses (§ 32),

  8. 8.

    die Bildung weiterer Ausschüsse sowie die Wahl und Abwahl der Mitglieder dieser Ausschüsse,

  9. 9.

    die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe (§ 18), des Eintragungsausschusses (§ 27), des Schlichtungsausschusses (§ 28), des Ehrenausschusses (§ 32) und der weiteren Ausschüsse (Nummer 8) sowie für Sachverständige und

  10. 10.

    die Entscheidung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die Vereinigung mit anderen Kammern.

(2) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Personen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Vorschrift ausdrücklich hingewiesen werden.

(3) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse über Satzungen, zur Vereinigung mit anderen Kammern und zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen der Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.