Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 ArchlngG M-V
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Architektenkammer und Ingenieurkammer

Titel: Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchIngG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-12
Normtyp: Gesetz

§ 19 ArchlngG M-V – Vertreterversammlung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Mitgliedern der Kammer auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl wird als Briefwahl durchgeführt. Je angefangene 25 Kammermitglieder ist mindestens ein Mitglied in die Vertreterversammlung der Architektenkammer zu wählen. Die Anzahl der in die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer zu wählenden Mitglieder beträgt mindestens zwei Prozent der wahlberechtigten Kammermitglieder.

(2) Die Wahlsatzung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl, die Anzahl der zu wählenden Mitglieder und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung. Die Wahlsatzung der Architektenkammer bestimmt ferner, wie bei der Zusammensetzung der Vertreterversammlung die Fachrichtungen, die Tätigkeitsarten sowie sämtliche Regionen des Landes zu berücksichtigen sind. In der Wahlsatzung der Ingenieurkammer kann bestimmt werden, dass die die Pflichtmitglieder und die die freiwilligen Mitglieder vertretenden Personen in getrennten Wahlgruppen zu wählen sind.

(3) Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies schriftlich beantragt oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde.