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§ 18 ArchlngG M-V
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Architektenkammer und Ingenieurkammer

Titel: Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchIngG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-12
Normtyp: Gesetz

§ 18 ArchlngG M-V – Organe der Kammer

(1) Die Organe der Kammer sind

  1. 1.

    die Vertreterversammlung (§ 19) und

  2. 2.

    der Vorstand (§ 21).

(2) Den Organen der Kammer dürfen nur stimmberechtigte Kammermitglieder angehören. Die in die Organe der Kammer gewählten Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitgliedes. Dienstlich mit der Aufsicht über die Kammer nach § 36 befasste Personen dürfen nicht Mitglieder der Organe sein.

(3) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Entschädigungen für Auslagen und Zeitversäumnisse werden an die Mitglieder der Organe auf der Grundlage einer Kostensatzung geleistet.