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Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchIngG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-12
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 1

GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2130 - 12

Vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2021 (GVOBl. M-V S. 270)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht (1)§§
  
Abschnitt 1 
Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner, Schutz der Berufsbezeichnungen 
  
Berufsaufgaben1
Berufsbezeichnungen2
Führen der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister3
Voraussetzungen für die Eintragung in die Architekten- und die Stadtplanerliste4
Tragwerksplaner, Brandschutzplaner4a
  
Abschnitt 2 
Ingenieure, Schutz der Berufsbezeichnungen 
  
Berufsaufgaben5
Berufsbezeichnungen6
Genehmigung bei Ausbildung im Ausland6a
Ausgleichsmaßnahmen6b
Genehmigungsverfahren6c
Führen der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister7
Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure8
Bauvorlageberechtigte9
Tragwerksplaner, Brandschutzplaner10
  
Abschnitt 3 
Gemeinsame Vorschriften 
  
Versagung der Eintragung11
Löschung der Eintragung12
Gesellschaften13
Auswärtige Gesellschaften14
  
Abschnitt 4 
Architektenkammer und Ingenieurkammer 
  
Architektenkammer und Ingenieurkammer15
Aufgaben der Kammer16
Zusammenarbeit der Kammern mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Beschwerdeverfahren16a
Versorgungswerk17
Organe der Kammer18
Vertreterversammlung19
Aufgaben der Vertreterversammlung20
Vorstand21
Satzungen22
Hauptsatzung23
Finanzwesen24
Pflicht zur Verschwiegenheit25
Umgang mit Daten, Auskünfte26
Eintragungsausschuss27
Schlichtungsausschuss28
Berufspflichten29
Berufshaftpflichtversicherung30
Rügerecht des Vorstandes31
Ehrenausschuss32
Ehrenverfahren33
Maßnahmen im Ehrenverfahren34
Ordnungswidrigkeiten35
Aufsicht36
Rechtsverordnungen37
  
Abschnitt 5 
Europäischer Berufsausweis, Vorwammechanismus 
  
Europäischer Berufsausweis38
Vorwarnmechanismus39
  
Abschnitt 6 
Schlussvorschriften 
  
Übergangsvorschriften40
Inkrafttreten41
  
Anlage 
  
Leitlinien zu AusbildungsinhaltenAnlage
1

Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 755/2008 (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 10) geändert worden ist.

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.