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§ 6 ArchG M-V
Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnung

Titel: Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-5
Normtyp: Gesetz

§ 6 ArchG M-V – Gesellschaften  (1)

(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 3 dürfen im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer (Gesellschaftsverzeichnis) oder in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer Architektenkammer eines anderen Landes eingetragen oder als ausländische Gesellschaft nach § 7 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.

(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Land Mecklenburg-Vorpommern hat, das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

  1. 1.
    Gegenstand der Gesellschaft die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ist,
  2. 2.
    die Berufsangehörigen nach § 3 mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die auf Grund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können,
  3. 3.
    die Berufsangehörigen nach § 3 in der Geschäftsführung oder im Vorstand über mindestens die Hälfte der Stimmenanteile verfügen,
  4. 4.
    Kapitalanteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
  5. 5.
    bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Mehrheit der Aktien entsprechend Nummer 2 auf Namen lauten,
  6. 6.
    die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist und
  7. 7.
    die für die Berufsangehörigen nach § 3 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.

(3) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Berufsaufgaben nach § 1 oder § 6 des Ingenieurgesetzes vom 8. November 1993 (GVOBl. M-V S. 878), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2002 (GVOBl. M-V S. 510), zum Gegenstand der Gesellschaft hat, darf in der Firma die Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 und 2 und die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" auch führen, wenn sämtliche Gesellschafter freischaffende Architekten oder Beratende Ingenieure sind und von Angehörigen der verwendeten Berufsbezeichnung mindestens ein Drittel des Kapitals und der Stimmenanteile gehalten werden und sie mindestens über ein Drittel der Stimmenanteile in der Geschäftsführung verfügen.

(4) Werden beide Berufsbezeichnungen verwandt, ist eine Eintragung sowohl in das bei der Architektenkammer als auch in das bei der Ingenieurkammer geführte Gesellschaftsverzeichnis erforderlich. Durch Gesellschaftsvertrag ist abzusichern, dass alle Berufspflichten, die der in der Firma verwendeten Berufsbezeichnung entsprechen, von der Gesellschaft beachtet werden.

(5) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter sowie der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Die Architektenkammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542, 1548).

(6) Über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 entscheidet der Eintragungsausschuss. Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und die Liste der Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzung zur Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 erfüllt. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Liste der Gesellschafter, der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Architektenkammer von der Gesellschaft unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(7) Die Eintragung einer Gesellschaft ist zu löschen, wenn

  1. 1.
    die Gesellschaft aufgelöst ist,
  2. 2.
    die Gesellschaft dies schriftlich beantragt hat,
  3. 3.
    die geschützte Berufsbezeichnung in der Firma nicht mehr geführt wird,
  4. 4.
    die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
  5. 5.
    die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Im Falle des Todes eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.

(8) Eine Gesellschaft, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen ist, hat die erstmalige Erbringung von Dienstleistungen unter der Berufsbezeichnung nach § 3 in Mecklenburg-Vorpommern vor Beginn ihrer Tätigkeit der Architektenkammer anzuzeigen. § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1, Satz 2 1. Halbsatz und Satz 3 bis 6 findet entsprechende Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).