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§ 25 ArchG M-V
Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern

Titel: Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-5
Normtyp: Gesetz

§ 25 ArchG M-V – Maßnahmen im Ehrenverfahren (1)

(1) Im Ehrenverfahren kann erkannt werden auf

  1. 1.
    Verweis
  2. 2.
    Geldauflage bis zu 25.000 Euro,
  3. 3.
    Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen oder Ausschüssen der Architektenkammer,
  4. 4.
    Aberkennung der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit zu den Organen und Ausschüssen der Architektenkammer bis zur Dauer von fünf Jahren,
  5. 5.
    Löschung der Eintragung in der Architekten- oder der Stadtplanerliste oder dem besonderen Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Maßnahmen können unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit der Mittel nebeneinander verhängt werden. Erkennt der Ehrenausschuss auf Löschung der Eintragung, so bestimmt er zugleich eine Frist innerhalb derer kein neuer Antrag auf Eintragung gestellt werden darf. Die Frist beträgt mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre. Es kann zugleich auf Löschung und auf Geldauflage erkannt werden.

(3) Die auf Grund des Absatzes 1 Nr. 2 zu zahlenden Gelder fließen der Architektenkammer zu.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).