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§ 21 ArchG M-V
Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern

Titel: Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-5
Normtyp: Gesetz

§ 21 ArchG M-V – Eintragungsausschuss  (1)

(1) Der Eintragungsausschuss entscheidet über

  1. 1.
    die Eintragung in die Architekten- und die Stadtplanerliste sowie in die Listen der Tragwerksplaner und der Brandschutzplaner,
  2. 2.
    die Löschung.

(2) Der Eintragungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einer ausreichenden Anzahl von Beisitzern. Er entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vier Beisitzern, wobei zwei Beisitzer der jeweils beantragten Fachrichtung angehören müssen. Der Vorsitzende bestimmt die Beisitzer, die im Einzelfall tätig werden.

(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie die Beisitzer des Eintragungsausschusses dürfen nicht Mitarbeiter der Architektenkammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(4) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder einen Abschluss als Diplomjurist haben.

(5) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die Beisitzer werden vom Vorstand der Architektenkammer auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Eintragungsausschusses vorzeitig aus wichtigem Grund aus, so bestellt der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied, sofern die Arbeitsfähigkeit des Ausschusses nicht mehr gewährleistet erscheint. Die Bestellung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.

(6) Vor Versagung oder vor Löschung einer Eintragung ist der Betroffene zu hören. Er hat auf Verlangen des Eintragungsausschusses persönlich zu erscheinen und kann einen Rechtsbeistand hinzuziehen. Bescheide über die Versagung oder die Löschung einer Eintragung sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(7) Die Sitzungen des Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich.

(8) Vor Erhebung einer Klage gegen Entscheidungen des Eintragungsausschusses findet ein Vorverfahren (§§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung) nicht statt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).