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§ 20 ArchG M-V
Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern

Titel: Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-5
Normtyp: Gesetz

§ 20 ArchG M-V – Rügerecht des Vorstandes  (1)

(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Kammermitgliedes, das ihm obliegende Berufspflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Durchführung eines Ehrenverfahrens nicht erforderlich erscheint.

(2) Das Rügerecht erlischt, sobald das Ehrenverfahren gegen das Kammermitglied eingeleitet worden ist.

(3) Vor Erteilung der Rüge ist das Kammermitglied zu hören. Die Rüge ist dem Kammermitglied unter Angabe der festgestellten Berufspflichtverletzung zu begründen und schriftlich mitzuteilen. In dieser Mitteilung ist das Kammermitglied auf die Möglichkeit eines Einspruchs beim Vorstand binnen eines Monats nach Zugang hinzuweisen. Wird der Einspruch durch den Vorstand zurückgewiesen, so kann das Kammermitglied beim Ehrenausschuss binnen eines Monats nach Zugang der Zurückweisung die Einleitung eines Ehrenverfahrens gegen sich selbst beantragen. Weitere Rechtsbehelfe sind nicht möglich.

(4) Die Erteilung einer Rüge steht der Einleitung des Ehrenverfahrens auf Antrag eines Kammermitgliedes, der Aufsichtsbehörde oder eines der in das Verzeichnis nach § 4 Abs. 2 Eingetragenen wegen desselben Verhaltens nicht entgegen. Die Rüge wird mit der Entscheidung des Ehrenausschusses gegenstandslos. Hält der Ehrenausschuss die Durchführung eines Ehrenverfahrens nur wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht für erforderlich oder stellt er wegen der Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung das Verfahren ein, so hat er in seinem Beschluss die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde.

(5) § 23 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).