Gesetze

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§ 12 ArchG LSA
Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Archivgut

Titel: Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchG LSA
Gliederungs-Nr.: 2243.1
Normtyp: Gesetz

§ 12 ArchG LSA – Sonstige öffentliche Archive

(1) Sonstiges öffentliches Archivgut kann von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Stellen in eigenen Archiven archiviert werden. Sofern die in Satz 1 genannten Stellen kein eigenes Archiv unterhalten, bieten sie ihre Unterlagen gemeinsamen Archiven oder dem Landesarchiv Sachsen-Anhalt zur Archivierung an.

(2) § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.