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§ 5 ArchG 1991
Hamburgisches Architektengesetz
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung

Titel: Hamburgisches Architektengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG 1991,HH
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 ArchG 1991 – Ausnahmen (1)

(1) In die Architektenliste ist ein Bewerber auf Antrag auch einzutragen, wenn er zwar die Voraussetzungen des § 4 Satz 2 nicht erfüllt, aber mindestens acht Jahre lang eine praktische Tätigkeit nach § 1 ausgeübt sowie durch Vorlage fachlich geeigneter eigener Arbeiten und durch Bescheinigungen seine Berufsbefähigung nachgewiesen hat.

(2) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1 ist ein Bewerber auf Antrag ferner in die Architektenliste einzutragen, wenn er sich durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau) besonders ausgezeichnet hat und dies gegenüber dem Eintragungsausschuss durch eigene Arbeiten oder als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften durch ein Prüfungszeugnis seines Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates nachweist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).