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§ 26 ArchG 1991
Hamburgisches Architektengesetz
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Hamburgische Architektenkammer

Titel: Hamburgisches Architektengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG 1991,HH
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 ArchG 1991 – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine der in § 2 Absätze 1 und 2 genannten Bezeichnungen führt oder unbefugt eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung nach § 2 Absatz 3 verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 5.000 Euro, geahndet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).