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§ 8d ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Eintragung in die Architektenliste → Zweiter Unterabschnitt – Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Titel: Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 8d ArchG – Löschung der Eintragung (1)

(1) Die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist zu löschen, wenn

  1. 1.
    die Gesellschaft aufgelöst ist,
  2. 2.
    die Gesellschaft auf die Eintragung verzichtet,
  3. 3.
    die Gesellschaft ihren Sitz nicht in Rheinland-Pfalz hat,
  4. 4.
    die Voraussetzungen zur Eintragung nach § 8b nicht mehr bestehen,
  5. 5.
    es sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragung nach § 8c Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 hätte versagt werden müssen und der Versagungsgrund auch jetzt noch besteht,
  6. 6.
    nach der Eintragung Tatsachen nach § 8c Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 eintreten oder bekannt werden,
  7. 7.
    die Gesellschaft über die Eintragungsvoraussetzungen getäuscht hat und diese auch jetzt noch nicht vorliegen oder
  8. 8.
    in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in der Architektenliste erkannt worden ist.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen nach § 8c Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 1 bekannt werden oder eintreten und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind; das Gleiche gilt, wenn Tatsachen nach § 8c Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 erst nach der Eintragung bekannt werden.

(3) Bei Fortfall der in § 8b Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen durch Tod eines Gesellschafters setzt der Eintragungsausschuss eine Frist, innerhalb der ein diesem Gesetz entsprechender Zustand herbeigeführt ist. Die Frist beträgt höchstens fünf Jahre.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)