§ 6 ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Abschnitt – Eintragung in die Architektenliste → Erster Unterabschnitt – Eintragung natürlicher Personen
§ 6 ArchG – Versagung der Eintragung (1)
(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist einem Bewerber zu versagen,
- 1.solange ihm die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Tätigkeiten nach § 70 des Strafgesetzbuches, § 132a der Strafprozessordnung oder nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung untersagt ist,
- 2.wenn sich die mangelnde Eignung zur Erfüllung der in § 1 genannten Berufsaufgaben aus einer Straftat ergibt, derentwegen er rechtskräftig verurteilt wurde,
- 3.solange ihm zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.
(2) Die Eintragung in die Architektenliste kann versagt werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrags
- 1.eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder
- 2.sich gröblich oder wiederholt berufsunwürdig verhalten hat.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)