Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 35 ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Abschnitt – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 35 ArchG – Mitglieder der Berufsgerichte  (1)

(1) Der Minister der Justiz beruft im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen

  1. 1.
    den Vorsitzenden des Berufsgerichts sowie seinen ersten und zweiten Stellvertreter, den Vorsitzenden des Landesberufsgerichts sowie die Beisitzer, die Richter auf Lebenszeit sind, in der erforderlichen Anzahl nach Anhörung der Architektenkammer,
  2. 2.
    die ehrenamtlichen Beisitzer beider Berufsgerichte auf Vorschlag der Architektenkammer. Es sind mindestens um die Hälfte mehr Personen vorzuschlagen, als ehrenamtliche Beisitzer zu berufen sind.

Die Berufung erfolgt auf Dauer von fünf Jahren.

(2) Für das Berufsgericht sind acht, für das Landesberufsgericht sechs ehrenamtliche Beisitzer zu berufen. Diese müssen Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein und das dreißigste Lebensjahr vollendet haben.

(3) An Stelle von ausgeschiedenen Mitgliedern werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder berufen.

(4) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die Beisitzer am Verfahren mitwirken. Der Vorsitzende des Landesberufsgerichts wird bei Verhinderung durch den dienstältesten richterlichen Beisitzer dieses Gerichts vertreten; bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.

(5) Die Mitglieder der Berufsgerichte unterstehen der Dienstaufsicht des Ministeriums der Justiz.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)