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§ 32 ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Abschnitt – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 32 ArchG – Berufsgerichtliche Maßnahmen (1)

(1) Mitglieder der Architektenkammer, die ihre Berufspflichten schuldhaft verletzen, haben sich im berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten. Das Gleiche gilt für auswärtige Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner sowie auswärtige Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einer Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen sind, wenn sie die in § 1 bezeichneten Tätigkeiten in Rheinland-Pfalz ausüben.

(2) Gegen die Mitglieder der Architektenkammer kann erkannt werden auf

  1. 1.
    Verweis,
  2. 2.
    Geldbuße von einhundert bis fünftausend Euro,
  3. 3.
    Entziehung des aktiven und passiven Berufswahlrechts für die Dauer von mindestens fünf bis höchstens zehn Jahren,
  4. 4.
    Löschung der Eintragung in die Architektenliste.

Die in Satz 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.

(3) Gegen die in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen und Gesellschaften kann außer den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Maßnahmen das Verbot verhängt werden, die Berufsbezeichnung zu führen.

(4) Mitglieder der Architektenkammer, die im öffentlichen Dienst stehen, unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht der Berufsgerichtsbarkeit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)