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§ 28 ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Eintragungsausschuss

Titel: Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 28 ArchG – Bestellung  (1)

(1) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden vom Vorstand der Architektenkammer auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(2) Der amtierende Vorsitzende des Eintragungsausschusses erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung. Die übrigen Mitglieder des Eintragungsausschusses haben Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis und Auslagen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)