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§ 19 ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Architektenkammer

Titel: Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 19 ArchG – Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung (1)

(1) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung wegen derselben Angelegenheit zum zweiten Male zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Ladung zu dieser Sitzung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Die Beschlüsse werden unbeschadet des Absatzes 3 mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(3) Beschlüsse über die Satzung, die Berufsordnung, die Beitragsordnung, die Geschäftsordnung sowie über die vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Vorstands bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens aber der Hälfte der Mitglieder der Vertreterversammlung. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Beschlüsse in dieser Sitzung einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedürfen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)