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§ 10 ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Eintragung in die Architektenliste → Dritter Unterabschnitt – Bescheinigungen und Auskünfte

Titel: Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 10 ArchG – Auskünfte  (1)

(1) Jeder hat das Recht auf Auskunft aus der Architektenliste und den Verzeichnissen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 und § 8e Abs. 2 Satz 4 über Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Fachrichtungen und Tätigkeitsarten sowie im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 3a Abs. 1 oder einer auswärtigen Gesellschaft nach § 8e Abs. 2 über den Gesellschaftsvertrag und die Familiennamen, Vornamen und Anschriften der Gesellschafter und Geschäftsführer oder gesetzlichen Vertreter. Diese Angaben dürfen auch veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern der Betroffene der Veröffentlichung nicht widerspricht.

(2) Die Architektenkammer ist berechtigt, in allen den Aufgabenkreis der Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner sowie der Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach § 3a Abs. 1 und der auswärtigen Gesellschaften betreffenden Angelegenheiten Auskünfte zur Architektenliste und zu den Verzeichnissen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 und § 8e Abs. 2 Satz 4, insbesondere über Eintragungsvoraussetzungen, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden zu erteilen oder von diesen einzuholen, soweit es zur Erfüllung der von der Architektenkammer oder der auskunftersuchenden Behörde wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist. Dient das Ersuchen einer Behörde der Durchführung der Richtlinie 85/384/EWG, 85/614/EWG und 86/17/EWG, so hat die Architektenkammer die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)