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§ 8 ArchG
Architektengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT I – Berufsaufgabe und Berufsbezeichnung

Titel: Architektengesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG,BW
Gliederungs-Nr.: 2130
Normtyp: Gesetz

§ 8 ArchG – Auswärtige Dienstleister

(1) Personen aus einem anderen Staat, die in Baden-Württemberg vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen nach § 1 erbringen (auswärtige Dienstleister), dürfen ohne Eintragung in die Architektenliste die Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 oder 3 führen, wenn sie

  1. 1.

    in einem anderen Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig niedergelassen sind und

  2. 2.

    diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vergangenen zehn Jahre in einem der in Nummer 1 genannten Staaten ausgeübt haben; diese Bedingung gilt nicht, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.

Erfüllen Personen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht, dürfen sie die Berufsbezeichnung führen, wenn sie die Berufsbefähigung nach § 4 besitzen.

(2) Auswärtigen Dienstleistern steht das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung nur zu, wenn sie das erstmalige Erbringen der Dienstleistung vorher bei der Architektenkammer anzeigen und dabei Nachweise zu den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorlegen. Sie haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres in Baden-Württemberg Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen. Sie haben die Berufspflichten zu beachten und werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen, für dessen Inhalt § 3 Absatz 2 Satz 1 entsprechend gilt. Hierüber ist ihnen eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung ergibt. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn auswärtige Dienstleister bereits über eine Bescheinigung einer anderen Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland verfügen.

(3) Für Partnerschaften und Kapitalgesellschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 entscheidet auf die Anzeige nach Absatz 2 der Eintragungsausschuss. Er kann das Führen der Berufsbezeichnung auch versagen oder untersagen, wenn Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die eine Versagung nach § 6 rechtfertigen würden.

(5) Das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates nach Artikel 7 Absatz 3 Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 oder 3 möglich ist.