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§ 2a ArchG
Architektengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT I – Berufsaufgabe und Berufsbezeichnung

Titel: Architektengesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG,BW
Gliederungs-Nr.: 2130
Normtyp: Gesetz

§ 2a ArchG – Partnerschaften

(1) Eine Partnerschaft nach § 1 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) mit Sitz oder Zweigniederlassung in Baden-Württemberg darf unter Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 oder 3 in ihrem Namen nur dann tätig sein, wenn sie mindestens ein Mitglied der Architektenkammer als Partner hat und in das Verzeichnis der Partnerschaften bei der Architektenkammer eingetragen ist. Die Pflicht zur Anmeldung hat der zur Führung einer Berufsbezeichnung des § 2 berechtigte Partner. Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Partnerschaftsvertrages vorzulegen und die Anmeldung zum Partnerschaftsregister nachzuweisen. Änderungen des Partnerschaftsvertrages sind der Architektenkammer unverzüglich anzuzeigen. Der Eintragungsausschuss hat dem Registergericht mitzuteilen, ob die im Partnerschaftsregister einzutragende Partnerschaft die Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung erfüllt. Über die Eintragung und eine Löschung entscheidet der Eintragungsausschuss. § 3 Satz 2 gilt entsprechend. Durch die Aufnahme in das Verzeichnis der Partnerschaften wird die Partnerschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.

(2) Die Eintragung der Partnerschaft setzt voraus, dass die für die Mitglieder der Architektenkammer geltenden Berufspflichten von der Partnerschaft beachtet werden. Dies ist im Partnerschaftsvertrag zu regeln.

(3) Die Partnerschaft ist verpflichtet, für sich und die Partner eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit der Partner und der Angestellten ergebenden Haftpflichtgefahren abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis der Partnerschaften aufrechtzuerhalten. Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen. Die Mindesthaftpflichtversicherungssumme für jeden einzelnen Versicherungsfall beträgt 1.500.000 Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für sonstige Schäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die Partnerschaft kann für sich oder die Partner die Haftung für Ansprüche aus fahrlässig verursachten Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränken, jedoch nur auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden.

(4) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung haften nach § 8 Absatz 4 PartGG für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur in Höhe ihres Gesellschaftsvermögens, wenn sie zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 unterhalten. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den mit der Zahl der Partner vervielfachten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, müssen jedoch mindestens den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme erreichen.

(5) Die Eintragung der Partnerschaften bei der Architektenkammer ist zu löschen, wenn die Eintragung eines der Partner in der Architektenliste gemäß § 7 gelöscht wurde und kein weiterer Partner in der Partnerschaft zur Führung einer Berufsbezeichnung des § 2 berechtigt ist, wenn die Partnerschaft gemäß § 9 PartGG aufgelöst wurde, oder wenn die Voraussetzungen zur Eintragung in anderer Weise nicht mehr erfüllt sind. Liegen wegen des Ausscheidens eines Partners die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor, setzt der Eintragungsausschuss eine angemessene Frist fest, die ein halbes Jahr nicht überschreiten soll, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Die Löschung der Partnerschaft aus dem Verzeichnis ist der für die Führung des Partnerschaftsregisters zuständigen Stelle durch die Architektenkammer mitzuteilen.