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§ 28 ArchG
Architektengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT III – Ordnungswidrigkeiten, Ausführungsvorschriften

Titel: Architektengesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG,BW
Gliederungs-Nr.: 2130
Normtyp: Gesetz

§ 28 ArchG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    unbefugt eine der in § 2 Abs. 1 bis 3 angeführten Bezeichnungen führt,

  2. 2.

    als Angehöriger einer Partnerschaft zulässt, dass diese entgegen § 2a Abs. 1 in ihrem Namen eine Berufsbezeichnung des § 2 führt, ohne in das Verzeichnis der Partnerschaften bei der Architektenkammer eingetragen zu sein, oder

  3. 3.

    als Kapitalgesellschaft entgegen § 2b Abs. 1 in der Firma eine Berufsbezeichnung des § 2 oder eine entsprechende Wortverbindung führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Verfahren nach diesem Gesetz die Architektenkammer.