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§ 24 ArchG
Architektengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT II – Architektenkammer Baden-Württemberg

Titel: Architektengesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG,BW
Gliederungs-Nr.: 2130
Normtyp: Gesetz

§ 24 ArchG – Finanzwesen der Kammer

(1) Die Kammer erhebt zur Deckung ihres sachlichen und persönlichen Aufwands Beiträge. Für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und Amtshandlungen der Kammer, insbesondere für das Eintragungs-, Berufsgerichts- und Schlichtungsverfahren, können Gebühren und Ersatz der baren Auslagen erhoben werden.

(2) Der Landesvorstand stellt für jedes Rechnungsjahr einen Vorschlag über die Einnahmen und Ausgaben auf und legt ihn der Landesvertreterversammlung zur Bestätigung vor.