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§ 23 ArchG
Architektengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT II – Architektenkammer Baden-Württemberg

Titel: Architektengesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG,BW
Gliederungs-Nr.: 2130
Normtyp: Gesetz

§ 23 ArchG – Schlichtungsausschuss

(1) Zur gütlichen Regelung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen diesen und auswärtigen Architekten oder Stadtplanern oder Dritten ergeben, wird bei der Kammer ein Schlichtungsausschuss gebildet. Dieser hat auf Antrag eines Beteiligten einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein auswärtiger Architekt oder Stadtplaner oder ein Dritter beteiligt, kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden. Kammermitglieder sind verpflichtet, sich zur gütlichen Regelung ihrer Streitigkeiten an einem Schlichtungsversuch zu beteiligen.

(2) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses und deren Stellvertreter werden vom Landesvorstand auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Der Schlichtungsausschuss wird in der Besetzung mit drei Mitgliedern tätig, von denen zwei Kammermitglieder sein müssen. Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung.