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§ 22 ArchG
Architektengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT II – Architektenkammer Baden-Württemberg

Titel: Architektengesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG,BW
Gliederungs-Nr.: 2130
Normtyp: Gesetz

§ 22 ArchG – Tilgung

(1) Eintragungen in den bei der Architektenkammer über den Architekten oder Stadtplaner geführten Akten über einen Verweis, eine Geldbuße oder über die Aberkennung der Befähigung zu ehrenamtlicher Tätigkeit in der Kammer bis zur Dauer von fünf Jahren sind nach acht Jahren, über eine zeitlich darüber hinausgehende Aberkennung der Befähigung zu ehrenamtlicher Tätigkeit in der Kammer nach zehn Jahren zu tilgen. Die über diese berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den bei der Architektenkammer über den Architekten oder Stadtplaner geführten Akten zu entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden; der Architekt oder Stadtplaner gilt als von berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist. Sie endet nicht, solange gegen den Architekten oder Stadtplaner ein Strafverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren schwebt, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtliches Urteil noch nicht vollstreckt worden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Rügen, die durch den Landesvorstand der Architektenkammer ausgesprochen werden, und für Belehrungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 2. Die Frist beträgt fünf Jahre.

(4) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen oder über andere Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer berufsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben, sind nach einem Jahr zu tilgen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.