Architektengesetz
ABSCHNITT II – Architektenkammer Baden-Württemberg
§ 19 ArchG – Berufsgerichtliche Maßnahmen
Berufsgerichtliche Maßnahmen sind
- 1.
Verweis,
- 2.
Geldbuße bis zu 25.000 Euro,
- 3.
Aberkennung der Befähigung zu ehrenamtlicher Tätigkeit in der Kammer bis zur Dauer von zehn Jahren,
- 4.
Löschung der Eintragung in der Architektenliste,
- 5.
Löschung der Eintragung einer Partnerschaft oder Kapitalgesellschaft in dem Verzeichnis gemäß § 2a Absatz 5 oder § 2b Absatz 7.
Bei auswärtigen Dienstleistern nach § 8 entfallen Maßnahmen nach Nummer 3; an die Stelle der Nummer 4 tritt das Verbot, in Baden-Württemberg die Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 und 2 zu führen, verbunden mit der Löschung im Verzeichnis nach § 8 Absatz 2 Satz 3. Maßnahmen nach Nummern 2 und 3 sowie nach Nummern 2 und 4 oder Satz 2 Halbsatz 2 können nebeneinander getroffen werden.