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§ 19 ArchG
Architektengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT II – Architektenkammer Baden-Württemberg

Titel: Architektengesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG,BW
Gliederungs-Nr.: 2130
Normtyp: Gesetz

§ 19 ArchG – Berufsgerichtliche Maßnahmen

Berufsgerichtliche Maßnahmen sind

  1. 1.

    Verweis,

  2. 2.

    Geldbuße bis zu 25.000 Euro,

  3. 3.

    Aberkennung der Befähigung zu ehrenamtlicher Tätigkeit in der Kammer bis zur Dauer von zehn Jahren,

  4. 4.

    Löschung der Eintragung in der Architektenliste,

  5. 5.

    Löschung der Eintragung einer Partnerschaft oder Kapitalgesellschaft in dem Verzeichnis gemäß § 2a Absatz 5 oder § 2b Absatz 7.

Bei auswärtigen Dienstleistern nach § 8 entfallen Maßnahmen nach Nummer 3; an die Stelle der Nummer 4 tritt das Verbot, in Baden-Württemberg die Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 und 2 zu führen, verbunden mit der Löschung im Verzeichnis nach § 8 Absatz 2 Satz 3. Maßnahmen nach Nummern 2 und 3 sowie nach Nummern 2 und 4 oder Satz 2 Halbsatz 2 können nebeneinander getroffen werden.