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§ 16 ArchG
Architektengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT II – Architektenkammer Baden-Württemberg

Titel: Architektengesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG,BW
Gliederungs-Nr.: 2130
Normtyp: Gesetz

§ 16 ArchG – Eintragungsausschuss

(1) Bei der Kammer werden ein oder mehrere Eintragungsausschüsse gebildet. Sie haben die ihnen in §§ 2a, 2b, 3 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 zugewiesenen Entscheidungen über Eintragung und Löschung zu treffen.

(2) Die Eintragungsausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden und Beisitzern. Die Vorsitzenden, die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden vom Landesvorstand auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz besitzen. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen Kammermitglieder sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Landesvorstand oder einem Berufsgericht nach § 20 angehören noch Beschäftigte der Kammer sein.

(3) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Ein Vorverfahren im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt bei allen Entscheidungen des Eintragungsausschusses.

(4) Ein Mitglied des Eintragungsausschusses ist in den Fällen an der Mitwirkung gehindert, in denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte. Die §§ 41 und 42 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(5) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Mindestens zwei Beisitzer sollen der Fachrichtung des Antragstellers angehören, mindestens einer der gleichen Tätigkeitsart (§ 3 Abs. 2 Satz 1).

(6) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.

(7) Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens vor Ablauf von drei Monaten nach Einreichung des Antrags und der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen und kann in Fällen des § 4 Absatz 6 um einen Monat verlängert werden. Der Eintragungsausschuss bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang vorgelegter Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Soweit es um die Beurteilung der in § 4 Absatz 5 bis 7 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten können beglaubigte Kopien verlangt werden. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.