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§ 15 ArchG
Architektengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT II – Architektenkammer Baden-Württemberg

Titel: Architektengesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG,BW
Gliederungs-Nr.: 2130
Normtyp: Gesetz

§ 15 ArchG – Satzung

(1) Die Landesvertreterversammlung erlässt eine Satzung mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    den Sitz der Kammer,

  2. 2.

    die Vertretung, die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Kammer,

  3. 3.

    die Beitrags- und Gebührenordnung,

  4. 4.

    die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung und die Abnahme der Jahresrechnung,

  5. 5.

    die Wahl, die Amtsdauer, die Zusammensetzung und die Befugnisse der Organe,

  6. 6.

    die Einberufung und Geschäftsordnung der Landesvertreterversammlung,

  7. 7.

    die Berufspflichten (Berufsordnung),

  8. 8.

    die Schlichtungsordnung,

  9. 9.

    die Form und Art der Bekanntmachungen,

  10. 10.

    die Fort- und Weiterbildungsordnung,

  11. 11.

    das vor der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung zu beachtende Verfahren,

  12. 12.

    die Inhalte der praktischen Tätigkeit einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen, deren Bewertung sowie die Organisation, Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums,

  13. 13.

    die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Absatz 7 und 8.

Die Satzung ist so auszugestalten, dass die Belange aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gewahrt sind.

(3) Die Satzung und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen.