Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 ArchG
Architektengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT II – Architektenkammer Baden-Württemberg

Titel: Architektengesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG,BW
Gliederungs-Nr.: 2130
Normtyp: Gesetz

§ 14 ArchG – Organe der Kammer

(1) Die Organe der Kammer sind die Landesvertreterversammlung und der Landesvorstand.

(2) Die Tätigkeit von Kammermitgliedern in Organen, Ausschüssen und Berufsgerichten ist ehrenamtlich. Die in ein Ehrenamt berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Ob ein wichtiger Grund entgegensteht, entscheidet der Landesvorstand. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert bis zur Übernahme durch den Nachfolger.

(3) Die in ein Ehrenamt berufenen Mitglieder haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis, deren Höhe die Landesvertreterversammlung festsetzt. Die Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und der Berufsgerichte, die Beisitzer der Berufsgerichte, die nicht Kammermitglieder sind (§ 20 Abs. 2) und die Kammeranwälte erhalten für ihre Tätigkeit eine vom Landesvorstand festzusetzende Vergütung.

(4) Ist gegen ein in ein Ehrenamt berufenes Mitglied berufsgerichtliche Klage erhoben worden, welche die Aberkennung der Befähigung zu ehrenamtlicher Tätigkeit in der Kammer zur Folge haben kann, so ruht die ehrenamtliche Tätigkeit, bis das Verfahren erledigt ist.